Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112296

    BGH: Urteil vom 10.05.2011 – II ZR 227/09

    Der Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter aus § 739 BGB verjährt nach § 195 BGB (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637).


    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
    auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011
    durch
    den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann,
    die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. September 2009 aufgehoben.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

    Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

    Tatbestand

    1

    Die Parteien haben im November 1993 rückwirkend zum 1. Februar 1993 einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Gesellschaftszweck 'Führung des Restaurants 'C. ' in B. " geschlossen. Am Gesellschaftsvermögen waren sie je zur Hälfte beteiligt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags, künftig: GV). Alle bereits bestehenden betrieblichen Dauerschuldverhältnisse wurden von der Gesellschaft übernommen (§ 5 Abs. 5 GV). Der Beklagte verpflichtete sich, das bestehende Brauereidarlehen, das damals mit einem Restwert von ca. 40.000 DM valutierte, als Gesellschaftsverbindlichkeit anzuerkennen (§ 5 Abs. 6 GV). § 17 Abs. 1 GV sah unter anderem für den Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter vor, dass das Gesellschaftsvermögen dem anderen Gesellschafter anwachsen sollte.

    2

    Bereits Mitte 1994 erschien der Beklagte nicht mehr in der Gaststätte; die Parteien betrachteten ihr Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 1994 als beendet. Der Kläger betrieb im Hinblick auf den noch bis November 1997 laufenden Mietvertrag die Gaststätte zunächst als Einzelkaufmann weiter; er stellte dann jedoch Ende Januar 1995 den Betrieb ein, nachdem er sich mit dem Vermieter auf eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses hatte einigen können. Im Gegenzug hierfür und zur Ablösung eines vom Vermieter der Gesellschaft gewährten Darlehens über 10.000 DM überließ der Kläger dem Vermieter das Gaststätteninventar sowie sämtliche Warenvorräte. Mit den noch bestehenden Forderungen der Gesellschaft sowie deren Bankguthaben tilgte der Kläger anschließend einen Teil der Gesellschaftsschulden. Den übrigen Teil der Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglich der Kläger aus eigenen Mitteln.

    3

    Die von den Parteien gemeinsam festgestellte Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 1994 wies auf der Passivseite einen Betrag von 131.989,87 DM aus; darin waren Verbindlichkeiten in Höhe von 126.289,87 DM enthalten, denen Aktiva in Höhe von lediglich 13.326,98 DM (u.a. Bar- und Kassenbestand: 2.953,46 DM) gegenüberstanden. Das Kapitalkonto des Klägers wies ein Negativkapital von 40.731,92 DM (= 20.825,90 €), das des Beklagten ein Negativkapital von 77.864,74 DM (= 39.811,61 €) aus.

    4

    Im Jahre 2000 hatte der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos erhoben. Auf den Hinweis des Gerichts, dass vor Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung nicht auf Leistung geklagt werden könne, beantragte er festzustellen, dass in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos einzustellen sei. Diesem Antrag entsprach das Landgericht Bad Kreuznach mit rechtskräftigem Urteil vom 8. April 2004 - 3 O 73/00, nachdem es ein Sachverständigengutachten über die Höhe des negativen Kapitalkontos des Beklagten eingeholt hatte.

    5

    Im Juli 2004 erhob der Kläger die vorliegende Klage auf Zahlung von 39.811,61 € mit der Begründung, er könne nunmehr von dem Beklagten Ausgleich verlangen, weil das übrige Gesellschaftsvermögen inzwischen abgewickelt sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

    Entscheidungsgründe

    6

    Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

    7

    I.

    Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, NZG 2009, 1426) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nachschuss gemäß § 735 BGB nach § 160 HGB ausgeschlossen sei und im Übrigen nach § 159 HGB verjährt wäre.

    8

    II.

    Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch die Haftung des Beklagten als ausgeschiedener Gesellschafter auf den Ausgleich des Fehlbetrags nach § 739 BGB ist. Gegenüber diesem Anspruch greift die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durch.

    9

    1.

    Der Umstand, dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der Klageschrift zunächst als einen Nachschussanspruch aus § 735 BGB bezeichnet und erst in der Berufungsinstanz beiläufig auch § 739 BGB genannt hat, ist für die Frage, welchen prozessualen Anspruch er mit seiner Klage geltend gemacht hat, ohne Bedeutung. Dieser ergibt sich allein aus dem Klageantrag und dem zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt. Es ist weder nötig, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützen soll, noch lässt eine solche Angabe die Pflicht des Gerichts entfallen, den vorgetragenen Sachverhalt unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f.).

    10

    Nach dem vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Gesellschaft der Parteien nicht, wie bei der Nachschusspflicht gemäß § 735 BGB vorausgesetzt, zum 31. Dezember 1994 aufgelöst worden. Der Beklagte ist vielmehr durch seine konkludente Kündigung zum 31. Dezember 1994 aus der Gesellschaft ausgeschieden und das Gesellschaftsvermögen ist nach § 17 Abs. 1 GV in Verbindung mit § 738 BGB dem Kläger angewachsen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07, ZIP 2008, 1677 Rn. 9 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Gaststätte nach dem Ausscheiden des Beklagten - wenn auch letztlich wegen der Einigung mit dem Vermieter nur bis Ende Januar 1995 - fortgeführt und hätte sie, ohne diese Einigung, wegen des fortbestehenden Mietvertrages noch bis November 1997 betrieben. Auch bei einer - ursprünglich mehrgliedrigen oder wie hier von Anfang an nur - zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt im Falle des Vorhandenseins einer Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Anwendbarkeit von § 739 BGB, d.h. zu einer Fehlbetragshaftung des Ausscheidenden, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003; Münch KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 739 Rn. 2 m.w.N.).

    11

    2.

    Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift gegenüber dem Anspruch aus § 739 BGB nicht durch.

    12

    a)

    Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht aus der rechtskräftigen Feststellung des Landgerichts Bad Kreuznach mit Urteil vom 8. April 2004, dass ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos in Höhe von 39.811,61 € in die Auseinandersetzungsrechnung der BGB-Gesellschaft zwischen den Parteien einzustellen ist.

    13

    Die Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch den Feststellungsantrag erhobenen Anspruch entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13 m.w.N.). Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft ergeben sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung erforderlichenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Danach ist durch das Feststellungsurteil vom 8. April 2004 zwischen den Parteien rechtskräftig nur festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos in der festgestellten Höhe einzustellen ist. Das negative Kapitalkonto bezeichnet den wirtschaftlichen Wert der negativen Beteiligung des Beklagten am Gesellschaftsvermögen in Form einer buchmäßigen Rechnungsziffer. Es zeigt bei der Auflösung oder Auseinandersetzung der Gesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters lediglich an, in welcher Höhe der betreffende Gesellschafter seinen Mitgesellschaftern "gegebenenfalls" ausgleichspflichtig ist (BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003 m.w.N.). Ob sich aus dem negativen Kapitalkonto auch ein Zahlungsanspruch gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter in identischer Höhe ergibt, folgt aus der Einstellung in die Auseinandersetzungsrechnung noch nicht. Dies kann das Ergebnis der Auseinandersetzungsrechnung sein, ist es aber schon dann nicht, wenn noch andere im Rahmen der Auseinandersetzung zu berücksichtigende Ansprüche gegen den Gesellschafter gegeben sind oder ihm solche zustehen.

    14

    Die vorliegend erhobene Leistungsklage bezieht sich auf den "Saldo" der Auseinandersetzungsrechnung der Parteien, der sich nach Ansicht des Klägers zu seinen Gunsten ergibt. Dieser Anspruch ist von der Rechtskraft des Feststellungsurteils nicht erfasst.

    15

    b)

    Der Kläger hat die Klage in unverjährter Zeit erhoben.

    16

    Für Ansprüche nach § 739 BGB galt die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. und damit greift hier nunmehr - gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB - die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. ein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 7). Die Verjährungsfrist begann hier frühestens am 1. Januar 2002 zu laufen und endete frühestens am 31. Dezember 2004. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wurde bereits am 27. Juli 2004 eingereicht und die Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 11. November 2004 und damit in unverjährter Zeit zugestellt.

    17

    Eine entsprechende Anwendung der §§ 159, 160 HGB auf den Anspruch aus § 739 BGB kommt nicht in Betracht (aA K. Schmidt, DB 2010, 2093, 2095 f.; Habersack in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 159 Rn. 13). Ein zeitlicher Gleichlauf von Innen- und Außenhaftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wegen der Unterschiedlichkeit ihrer Zusammensetzung und Herleitung auch nicht geboten. Die Innenhaftung aus § 739 BGB beruht nicht, jedenfalls nicht zwingend auf einer Unterdeckung wegen bestehender, durch das Gesellschaftsvermögen nicht gedeckter Gesellschaftsschulden, für die der Ausgeschiedene gegenüber den Gesellschaftsgläubigern persönlich haftet. Sie besteht z.B. ebenso im Falle einer schuldenfreien Gesellschaft, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter Überentnahmen getätigt hat, die er nach § 739 BGB erstatten muss.

    18

    III.

    Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 739 BGB ein Anspruch in Höhe von 39.811,61 € zu. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

    19

    1.

    Dabei hat der Senat die Feststellungen des Berufungsgerichts im (unstreitigen) Tatbestand des Berufungsurteils zugrunde zu legen. Tatbestandliche Feststellungen des Berufungsgerichts, zu denen auch die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gehören, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Revisionsbeklagten angegriffen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - XI ZR 326/08, WM 2011, 397 Rn. 14; Urteil vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13; Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NZG 2007, 428 Rn. 11 m.w.N.). Einen solchen Antrag hat der Beklagte nicht gestellt.

    20

    2.

    Der Kläger hat durch Vorlage der von beiden Parteien festgestellten und damit als zwischen ihnen verbindlich anerkannten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1960 - II ZR 69/59, WM 1960, 187, 188; Urteil vom 13. Januar 1966 - II ZR 68/64, WM 1966, 448, 449; Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 15) Bilanz zum 31. Dezember 1994 dargetan, dass zum Ausgleich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu diesem Stichtag über den Wert der Aktiva hinaus nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte den vollen Betrag seines negativen Kapitalkontos in die Gesellschaftskasse hätte zahlen müssen. Der Betrag des negativen Kapitalkontos des Beklagten ist zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sämtliche nach Verwertung der Aktiva noch zu berichtigenden Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt hat, hat er damit auch den - als bilanzielles Kapitalkonto auch das bewertete Gesellschaftsvermögen abbildenden - Verlustanteil des Beklagten in Höhe von 39.811,61 € aus seinem Vermögen ausgeglichen mit der Folge, dass ihm ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 739 BGB in dieser Höhe zusteht.

    Bergmann
    Caliebe
    Drescher
    Born
    Sunder

    Von Rechts wegen

    Verkündet am: 10. Mai 2011

    VorschriftenBGB §§ 195 n.F., 739