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  • 27.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121930

    Landgericht Wiesbaden: Urteil vom 13.03.2012 – 4 T 44/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Schuldenbereinigungsplanverfahren

    betreffend xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
    Schuldner und Beschwerdeführer

    Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanw. xxxxxxxxxxxxx
    xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,

    weiter beteiligt:

    1. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
    2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
    3. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
    4. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
    5. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
    6. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
    7. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
    8. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
    zu 1. bis. 8. Gläubigerin

    hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.1.2012 am 13.3.2012 durch den Richter am Landgericht xxxxx als Einzelrichter beschlossen:

    Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

    Gründe:

    Der Schuldner hat mir Anwaltsschreiben vom 27.5.2011 die Gläubigerin zu 8. aufgefordert, gem. § 305 Abs.2 S. 2 InsO eine Forderungsaufstellung zu übersenden. Mit Anwaltsschreiben vom 4.7.2011 hat der Schuldner der Gläubigerin zu 8. angekündigt, Auskunftsklage zu erheben, wenn nicht binnen 7 Werktagen ab Zugang eine qualifizierte Aufstellung eingeht. Mit Schreiben vom 20.7.2011, eingegangen beim Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 22.7.2011, hat die Gläubigerin zu 8. eine Forderungsaufstellung in Höhe von 1.804,18 € vorgelegt.

    In dem am 22.8.2011 aufgestellten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan hat der Schuldner die Forderung der Gläubiger zu 6. bis 8. wegen mangelnder Mitwirkung auf die Aufforderung nach § 305 Abs. 2 S. 2 ZPO als verwirkt bestritten und mit 0 angegeben. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 7.9.2011 den eingereichten Schuldenbereini-gungsplan den Gläubigern zur Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 13.9.2011 übersandte die Gläubigerin zu 8. eine aktuelle Forderungsaufstellung über einen Betrag von 1.741,66 € und beantragte die Berichtigung des Gläubigerverzeichnisses. Das Amts-gericht teilte dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit Verfügung vom 30.12.2011 mit, dass es seine Auffassung, die Forderung der Gläubigerin zu 8. sei ver-wirkt, nicht teile und einer Zustimmungsersetzung § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO entgegen-stehe. Nachdem der Schuldnervertreter mit Schriftsatz vom 10.1.2012 auf seiner Auffas-sung beharrte, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genomme-nen Beschluss das Verfahren über den Insolvenzantrag wieder aufgenommen, womit es die Ersetzung der Zustimmung der Gläubigerin zu 8. zu dem vorgelegten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan abgelehnt hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Das Beschwerdegericht hat den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit Verfü-gung vom 20.2.2012 rechtliche Hinweise erteilt, worauf dieser mit dem in Bezug genom-menen Schriftsatz vom 9.3.2012 erwidert hat.

    Die Beschwerde ist gem. § 309 Abs. 2 S. 3 InsO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

    Völlig zu Recht hat das Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung der Gläubigerin zu 8. zum Schuldenbereinigungsplan vom 22.8.2011 abgelehnt und das Verfahren über den Insolvenzeröffnungsantrag wieder aufgenommen.

    Gem. § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO ist die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers, der Einwendungen erhoben hat, abzulehnen, wenn er im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird.

    Hier wird die Gläubigerin zu 8. wegen der von ihr mit Schreiben vom 13.9.2011 angemel-deten Forderung in Höhe von 1.741,66 € im Verhältnis zu den Gläubigerinnen zu 1. – 5. nicht angemessen beteiligt, weil ihre Forderung überhaupt nicht in den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vom 22.8.2011 aufgenommen worden ist.

    Der Schuldner war verpflichtet, die ihm gegenüber mit Schreiben vom 20.7.2011 ange-meldete Forderung der Gläubigerin zu 8 in den später am 22.8.2011 aufgestellten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen. Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage dafür, dass ein Schuldner eine Forderung deshalb nicht in den Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen braucht, weil die Forderungsaufstellung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist bzw. Nachfrist eingeht. Hier ist die Forderungsaufstellung der Gläubigerin zu 8. jedenfalls zu einem Zeitpunkt beim Schuldner eingegangen, als der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan noch nicht erstellt worden war.

    Die Auffassung des Schuldners, dass von der Verwirkung einer Forderung auszugehen ist, wenn ein Gläubiger der Aufforderung nach § 305 Abs. 2 S. 2 InsO nicht innerhalb der ihm vom Schuldner gesetzten Frist bzw. Nachfrist nachkommt und diese verspätet ein-reicht, vermag auch das Beschwerdegericht nicht zu teilen. Dass diese Auffassung des Schuldners nicht richtig sein kann, folgt daraus, dass Gläubiger, die der Aufforderung nach § 305 Abs. 2 S. 2 InsO nicht nachgekommen sind, die Möglichkeit haben, das Forderungsverzeichnis nach Maßgabe des § 308 Abs. 3 S. 2 InsO zu ergänzen (Münch-Komm/InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 305, Rdnr. 49; Uhlenbruck/Wallander, InsO, 13. Aufl. § 308, Rdnr. 32).

    Diese Ergänzung des Forderungsverzeichnisses hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 13.9.2011 ausdrücklich beantragt. Aufgrund dessen war der Schuldner gem. § 307 Abs. 3 S. 1 InsO verpflichtet, den Schuldenbereinigungsplan entsprechend zu ergänzen. Da der Schuldner dieser Aufforderung des Beschwerdegerichts in der Verfügung vom 20.2.2012 nicht nachgekommen ist, konnte seine Beschwerde keinen Erfolg haben.

    Die weiteren Ausführungen des Schuldners im Schriftsatz vom 9.3.2012 sind schon des-halb unerheblich und rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil er aufgrund der Forderungsanmeldung der Gläubigerin zu 8. vom 20.7.2011 verpflichtet war, diese in den später erstellten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vom 22.8.2011 aufzunehmen.

    Der Schuldner hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner unbegründeten Beschwerde zu tragen.

    RechtsgebietSchuldenbereinigungsplanVorschriften§ 305 InsO