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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Nachträgliche Anmeldung der Qualifizierung

    | Ein Insolvenzgläubiger, der es zunächst versäumt hat, seine Forderung als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend anzumelden, kann dies auch noch nachholen, wenn die Forderung aus einem anderen Rechtsgrund bereits zur Tabelle festgestellt worden ist. |

     

    Einer solchen Verfahrensweise steht nach dem OLG Köln (5.2.19, 7 U 176/17, Abruf-Nr. 213653) die Rechtskraft des § 178 Abs. 3 InsO nicht entgegen. Legt der Insolvenzschuldner in einem solchen Fall Widerspruch gegen die nachträgliche Anmeldung der Forderung ein, kann der Insolvenzgläubiger gemäß § 184 InsO Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrunds erheben.

     

    MERKE | Die Anmeldung und Feststellung einer Forderung als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend, hat nach § 302 InsO den Vorteil, dass die Forderung an der im Übrigen erteilten Restschuldbefreiung nicht teilnimmt und aufgrund der Eintragung in der Insolvenztabelle als tituliert gilt. Sie kann dann nach § 850f Abs. 2 ZPO bei der Lohn- und Kontopfändung beigetrieben werden, ohne die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO zu berücksichtigen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 22 | ID 46301810