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  • · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    Gläubigerbenachteiligung bei Abruf eines Dispositionskredits auf einem gepfändeten Konto

    | Insolvenzanfechtungen sind im Rahmen der Forderungsbeitreibung inzwischen mehr als nur ein zu vernachlässigendes Ärgernis. Immer mehr Sachverhalte werden über einen langen Zeitraum angefochten, und bereits eingenommene Beträge müssen zur Insolvenzmasse zurückerstattet werden. Zwar wird damit einerseits die Insolvenzmasse gestärkt, sodass neben den Vergütungsansprüchen des Insolvenzverwalters auch die Quote steigt. Andererseits wird massiv in finanzielle Dispositionen des Gläubigers eingegriffen, der die eingenommenen Beträge ggf. bereits reinvestiert hat. Dem kann der Gläubiger nur durch frühzeitiges Handeln sowie ‒ investitionshemmende ‒ Rückstellungen entgegentreten. |

    Sachverhalt

    Zum Ausgleich einer offenen Forderung überwies die Drittschuldnerin aus einem in Anspruch genommenen Dispositionskredit vom gepfändeten Konto des Schuldners am 5.8.09 rd. 28.000 EUR an die Gläubigerin. Insgesamt betrug die Forderung fast 108.000 EUR und war vom 7.8.08 stetig bis zum Zahlungszeitpunkt gewachsen. Bis zum Insolvenzantrag durch das Finanzamt am 23.7.10 war die Forderung sogar auf rd. 680.000 EUR gewachsen. Schon seit 2008 war es immer wieder zu Insolvenzanträgen von Sozialversicherungsträgern gekommen, die sich aber jeweils erledigten, da der Schuldner zahlte. Auch die Gläubigerin war gezwungen, diverse Forderungen im Zeitraum von 2008 bis 2010 im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.

    Am 1.4.09 pfändete die Gläubigerin das Konto des Schuldners. Es befand sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung mit rd. 21.000 EUR im Debit, das bis zum Abend auf rd. 46.000 EUR anwuchs. Der Außendienst der Gläubigerin erhielt am gleichen Tag einen auf den 14.9.09 vordatierten Scheck in Höhe von 80.000 EUR, der allerdings nicht eingelöst wurde. Im Jahr 2009 wurde bei sinkenden Betriebseinnahmen, aber Betriebsausgaben noch eine positive Fortführungsprognose gestellt. Dabei wurden nur die gezahlten Betriebsausgaben, nicht aber die tatsächlich begründeten Forderungen berücksichtigt, was die Gläubigerin erkannte und beanstandete. Trotzdem sah sie die Ursache für die Schieflage in dem Schuldner unbekannten Entnahmen seiner Ehefrau.