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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Zinsen vor Insolvenzeröffnung sind beitreibbar

    | Hat der Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aus einem Vollstreckungsbescheid zur Tabelle angemeldet, kann er die ab Insolvenzeröffnung angefallenen Zinsen nach Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus dem ursprünglichen Titel vollstrecken (LG Heilbronn 15.5.17, 1 T 140/17). |

     

    Der Insolvenzgläubiger kann also gemäß § 201 Abs. 1 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens seine restlichen Forderungen ‒ gemäß § 201 Abs. 3 InsO vorbehaltlich der Vorschriften über die Restschuldbefreiung ‒ gegen den Schuldner geltend machen. Die laufende Wohlverhaltensphase steht dem nicht entgegen. Dementsprechend können nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommene Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ab diesem Zeitpunkt weiter vollstreckt werden.

     

    MERKE | Grundlage ist einerseits der Tabellenauszug (BAG NZI 10, 35), andererseits aber der Ursprungstitel, soweit die dort titulierten Ansprüche durch die Anmeldung in der Insolvenztabelle nicht erfasst werden. Das ist regelmäßig für die Zinsen zwischen der Verfahrenseröffnung bis zur Aufhebung des Verfahrens der Fall.