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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Leistungsbestimmung bei Sicherungsverwertung

    | Bei der Verwertung von Sicherheiten im Rahmen der Insolvenz steht dem Schuldner kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 366 BGB zu. |

     

    Ist ein Schuldner einem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, wird nach § 366 BGB diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Das sieht das OLG Karlsruhe (14.3.14, 14 U 180/12, Abruf-Nr. 141794) aber für den Fall der Insolvenz nicht so. Der Insolvenzverwalter hat daher bei der Auskehr des Verwertungserlöses für dem Vermieterpfandrecht unterliegende Gegenstände kein Tilgungsbestimmungsrecht.

     

    MERKE | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde und unter dem Az. IX ZR 69/14 anhängig ist. FMP wird über die Entscheidung des BGH berichten.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 111 | ID 42759141