04.01.2017 · Fachbeitrag · Insolvenz
Keine Anfechtung der Pfändung von Eigengeld
Erzielt ein inhaftierter Straftäter Arbeitsentgelt durch Arbeitsleistung, liegt in seiner entgeltlichen Tätigkeit im Rahmen des Strafvollzugs keine zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129, 133 Abs. 1 InsO berechtigende Rechtshandlung des Schuldners vor.
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