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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Insolvenz begründet keinen vollständigen Neustart

    | Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangshypothek. |

     

    Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch die die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, kann er nach § 1169 BGB verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Diese Voraussetzungen sieht der BGH (10.12.20, IX ZR 24/20, Abruf-Nr. 219698) im Hinblick auf die erteilte Restschuldbefreiung aber nicht als gegeben an. Es gebe Einreden und Einwendungen gegen die gesicherte Forderung, die einer Inanspruchnahme der Hypothek gerade nicht entgegenstehen. In diesen Fällen soll die Sicherung als solche zum Tragen kommen, die Hypothek den Ausfall der Forderung also gerade kompensieren.

     

    In den folgenden Fällen gilt § 1169 BGB nicht: