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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Haftungsrisiken durch regelmäßige Kontrollen beschränken

    | Der Rechtsdienstleister sollte im Hinblick auf das Insolvenzrisiko mit dem Gläubiger vereinbaren, wie verfahren werden soll, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO abgegeben hat. |

     

    Hat der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben, ohne dass sich daraus pfändbares Vermögen ergibt, besteht eine erneute Offenbarungspflicht erst nach zwei Jahren, es sei denn, der Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Wird nun eine Wiedervorlage von zwei Jahren notiert, kann der Schuldner zwischenzeitlich insolvent werden. Das kann ‒ haftungsträchtig h‒ einerseits dazu führen, dass die Frist für die originäre Anmeldung der Forderung verpasst wird, andererseits, dass bei einem späteren ‒ wegen der Vollstreckungssperre nach § 89 InsO unzulässigen - Vollstreckungsauftrag nicht erstattungsfähige Kosten entstehen. Auch können mögliche Restschuldbefreiungsversagungsgründe nicht geltend gemacht werden, weil nur Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag stellen dürfen.

     

    PRAXISHINWEIS | Sie können dies vermeiden, indem sie als gesonderte Leistung ihrem Mandanten ein Insolvenzmonitoring anbieten. Das bieten viele Auskunfteien gegen überschaubare Aufwendungen als Dauerdienstleistung an. So binden Sie den Gläubiger dauerhaft an sich. Einzelabfragen sind auch online über www.insolvenzbekanntmachungen.de möglich.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 129 | ID 43521076