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  • 03.03.2022 · Nachricht · Insolvenz

    Einsicht in die Insolvenzakten zur Informationsbeschaffung

    | Am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Dritten kann Akteneinsicht, wenn der Schuldner ihr (wie hier) nicht zustimmt, gemäß § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. |