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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Bundeseinheitliche Regelung zur Tätigkeit von Insolvenzverwaltern auf den Weg gebracht

    Die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter (Sachwalter, Verfahrenskoordinatoren, Restrukturierungsbeauftragte, Sanierungsmoderatoren) setzt eine entsprechende Eignung voraus. Diese wird aktuell von jedem der mehr als 100 Insolvenzgerichte für seinen Bezirk geprüft. Die Bestellung von Insolvenzverwaltern erfolgt aktuell auf der Grundlage von Vorauswahllisten, die von den bestellenden Insolvenzgerichten zu führen sind. In die Listen werden Personen aufgenommen, die das listenführende Insolvenzgericht für grundsätzlich geeignet hält, Insolvenzverwaltungen zu übernehmen. Die Listen dienen der Vorbereitung der in aller Regel durch Handlungs- und Zeitdruck geprägten Bestellentscheidungen in den einzelnen Insolvenzverfahren. Künftig soll mit einem „Gesetz über die Zulassung und die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger (Insolvenzamtsträgergesetz – InsAG)“ mit immerhin 167 Paragrafen eine einheitliche Zulassung eingeführt werden, mit dem sichergestellt werden soll, dass bundesweit dieselben Eignungskriterien zur Anwendung kommen. Zudem soll die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger umfassender überwacht werden. Zu diesen Zwecken sieht der jetzt vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Referentenentwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor.

    1. Einheitliche Zulassung

    Künftig soll es für alle insolvenzrechtlichen Berufsträger eine einheitliche Zulassung durch eine neue berufsständische Kammer geben. Die Vorauswahlsysteme der Insolvenzgerichte sollen durch die einheitliche Zulassung ersetzt werden.

     

    Der Gesetzentwurf gibt vor, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen müssen. Dabei kann die Zulassung nur einer natürlichen Person erteilt werden. Diese Voraussetzungen sind an den „best practices“ der aktuell bestehenden Vorauswahlsysteme der Gerichte angelehnt.