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  • · Nachricht · Insolvenz

    Beschreibung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung in der Anmeldung

    | Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist ( BGH 9.1.14, IX ZR 103/13, Abruf-Nr. 140462 ). |

     

    Der Schuldner muss darüber hinaus erkennen können, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht.

    Quelle: ID 42591310