· Nachricht · Insolvenz
Beschreibung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung in der Anmeldung
| Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist ( BGH 9.1.14, IX ZR 103/13, Abruf-Nr. 140462 ). |
Der Schuldner muss darüber hinaus erkennen können, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht.
Quelle: ID 42591310