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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Auch zwei Gesellschaften können sich nahestehen

    | Eine GmbH & Co. KG gilt gegenüber einer GmbH als nahestehende Person im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts, wenn die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der GmbH miteinander verheiratet sind. |

     

    Das Gesetz erleichtert verschiedentlich die Insolvenzanfechtung gegenüber Personen, die dem Schuldner nahestehen (§ 130 Abs. 3, § 131 Abs. 2 S. 2, § 132 Abs. 3, § 133 Abs. 2, § 137 Abs. 2 S. 2 InsO). Denn solche Personen haben aus persönlichen, gesellschaftsrechtlichen oder ähnlichen Gründen regelmäßig besondere Informationsmöglichkeiten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Sie können meist die Absichten des Schuldners leichter durchschauen und sind wegen ihrer persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verbundenheit eher bereit, mit ihm Verträge zum Schaden seiner Gläubiger abzuschließen. Die Besonderheit im konkreten Fall des BGH (22.12.16, IX ZR 94/14, Abruf-Nr. 192300): Die Ehefrau des Insolvenzschuldners hat - vermeintlich - für diesen Verwaltungsarbeiten erbracht und wurde dafür entlohnt. Sowohl die Ehefrau als auch der Insolvenzschuldner handelten aber unter dem Mantel einer juristischen Person. Geholfen hat es ihnen nicht.

     

    MERKE | Diese Konstellation ist auch außerhalb des Insolvenzrechts beachtlich, nämlich nach § 3 Abs. 2 des AnfG. Im Rahmen der Vermögensauskunft des Schuldners kann nach solchen Leistungen juristischer Personen gefragt werden, bei denen nahestehende Personen nach § 138 InsO Gesellschafter sind.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 73 | ID 44608968