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  • 08.10.2015 · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Umgehungsverbot gilt auch für Insolvenzverwalter

    Es ist verboten, mit einem anderen Beteiligten unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, wenn dessen Rechtsanwalt nicht darin ei nwilligt. Dies gilt auch für einen Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt w orden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht.