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  • · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Wer haftet für die Gerichtskosten des Streitverfahrens?

    | Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag, das streitige Verfahren durchzuführen, ist er Kostenschuldner für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten. |

     

    Dieser Ansicht ist das OLG Celle (6.11.19, 2 W 230/19, Abruf-Nr. 212589) unter Verweis auf § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten schuldet danach die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat.

     

    MERKE | Ob das Streitverfahren nach dem gerichtlichen Mahnverfahren ein neuer Rechtszug ist, ist allerdings umstritten. Wie das OLG Celle haben auch andere Gerichte entschieden: OLG Frankfurt (JurBüro 19, 470), OLG Düsseldorf (JurBüro 84, 1696 und JurBüro 92, 102), OLG Hamburg (MDR 84, 412), OLG Karlsruhe (MDR 18, 1408) und OLG München (MDR 84, 947). Anderer Auffassung sind das KG (JurBüro 18, 21), OLG Koblenz (MDR 15, 1096) und OLG München (MDR 95, 1072).