· Fachbeitrag · Mahnverfahren
Ist ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch einen nicht-anwaltlichen Vertreter möglich?
Einen Leser hat die Frage beschäftigt, ob der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren den Widerspruch persönlich einlegen muss oder sich dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, der kein Rechtsdienstleister ist. Sofern eine Vertretung zulässig ist, möchte er wissen, ob die Vorlage einer Vollmacht von einem nicht-anwaltlichen Vertreter notwendig ist. Von der Beantwortung der Frage ist abhängig, ob und wann ein wirksamer Widerspruch vorliegt und dementsprechend, ob trotz eines Vertreterwiderspruchs ein Vollstreckungsbescheid beantragt und ergehen kann. Mit einer solchen Konstellation hatte sich einmal das LG Hagen auseinanderzusetzen.
Sachverhalt
Das AG erließ einen der Antragsgegnerin nachfolgend zugestellten Mahnbescheid. Hierauf ging fristgerecht ein Widerspruch ein, der allerdings nicht von der Antragsgegnerin selbst unterzeichnet war.
Stattdessen ist in dem Widerspruchsformular unter der Bezeichnung „Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners“ Herr D. sowie dessen Anschrift eingetragen. Das Feld enthält zudem den Satz „Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert“. Der Widerspruchsbescheid ist mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet.
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