03.08.2026 · Nachricht · Mahnverfahren
Ab wann ist ein Streitverfahren anhängig?
Anhängig i. S. v. § 44 S. 1 EGGVG bei dem Streitgericht wird die Sache bei Abgabe aus dem Mahnverfahren erst bei Eingang der Sache bei dem Streitgericht. Auf die Anhängigkeit der Sache im Mahnverfahren kommt es insofern nicht an.
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