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  • · Fachbeitrag · Zustellungsrecht

    Adressat muss für die Indizien seines Aufenthalts einstehen

    | Erbringen Anwälte und Inkassodienstleister Inkassodienstleistungen gegenüber dem Schuldner, ist oft festzustellen, dass jegliches Mahnschreiben ohne Reaktion bleibt. Auch auf den gerichtlichen Mahnbescheid und den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid legt der Schuldner keinen Widerspruch oder Einspruch ein. Das kann sich ändern, wenn die Zwangsvollstreckung beginnt. Häufig behauptet der Schuldner dann, ihm seien weder Mahnungen, noch Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid zugegangen. Zum Nachweis legt er eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach er zum vermeintlichen Zustellungszeitpunkt an der genannten Adresse nicht mehr gewohnt haben will. Dass er mit dieser Argumentation nicht durchdringen muss, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Dresden. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Danach gilt: Ein Zustellungsadressat, der seine Meldeadresse am Zustellungsort belässt, dort noch einen Briefkasten unterhält und die Veränderung seines Wohnsitzes auch nicht durch sein Verhalten nach außen dokumentiert, muss sich auch nach einer Wohnsitzverlagerung die an der Meldeadresse erfolgte Zustellung jedenfalls nach Treu und Glauben zurechnen lassen (OLG Dresden 23.11.20, 4 U 1563/20, Abruf-Nr. 221199).

     

    Nach Ansicht des OLG ist es unerheblich, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids an der dort genannten Adresse gewohnt hat, soweit ein ihm zurechenbarer Rechtsschein bestanden hat, den er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gegen sich gelten lassen muss. Es nahm eine wirksame Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten an.