05.01.2016 · Fachbeitrag · Zustellung
Schonfrist von drei Wochen für die Zustellungsfiktion des § 167 ZPO
Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen des § 167 ZPO („demnächst“) zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nachdem er die Klage eingereicht hat bzw. drei Wochen nachdem die durch die Klage zu wahrenden Frist abgelaufen ist.
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