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  • 28.09.2017 · Fachbeitrag · Widerruf

    Vorsicht bei Änderungen der Widerrufsbelehrung

    | Die Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl des Widerrufsadressaten entspricht der Vorgabe des Gestaltungshinweises (3) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nicht und führt zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. |