28.09.2017 · Fachbeitrag · Widerruf
Vorsicht bei Änderungen der Widerrufsbelehrung
Die Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl des Widerrufsadressaten entspricht der Vorgabe des Gestaltungshinweises (3) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nicht und führt zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion.
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