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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Bemessung des Ordnungsgeldes nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners

    | Im Wirtschaftsleben wird mit harten Bandagen gekämpft. Abmahnungen und einstweilige Verfügungen sind die Kampfmittel. Mit einstweiligen Verfügungen wird regelmäßig das Unterlassen erzwungen. Bei Verstößen ist nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld fällig. Das wirft die Frage nach der angemessenen Höhe des Ordnungsgeldes und damit dem Risiko des Verstoßes auf. Hiermit hat sich aktuell das OLG Frankfurt beschäftigt. |

     

    Sachverhalt

    Mit einstweiliger Verfügung wurde der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in bestimmter Form aufzutreten. Wegen vermeintlich fortlaufender Verstöße beantragte die Gläubigerin dann die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes.

     

    Das LG hat daraufhin ein Ordnungsgeld von 5.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt. Dagegen wendet sich die Schuldnerin dem Grunde nach und begehrt hilfsweise, das Ordnungsgeld auf 1.000 EUR herabzusetzen.