01.09.2022 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Zulässige Vereinbarungen zur Fälligkeit
Vor allem bei einem Werk- oder Architektenvertrag können die Parteien die gesonderte Fälligkeit von Teilleistungen vereinbaren, die nicht am Ende der Vertragsdurchführung stehen, sondern einen Zwischenerfolg darstellen.
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