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  • · Fachbeitrag · WEG-Recht

    Vertragsstrafe bei Vermietungsbeschränkung

    | § 21 Abs. 7 WEG erfasst nicht das Einführen von Vertragsstrafen für Verstöße gegen Vermietungsbeschränkungen; ein darauf bezogener Mehrheitsbeschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. |

     

    Der BGH stellt klar: Eine Eigentümerversammlung ist nicht frei darin, worüber sie Beschlüsse fasst (22.3.19, V ZR 105/18, Abruf-Nr. 208574). Vielmehr muss ihr eine Beschlusskompetenz entweder kraft Gesetzes zugewiesen sein oder aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung kann in der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung liegen.

     

    MERKE | Die Eigentümergemeinschaft kann nach § 21 Abs. 7 WoEigG die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. Das deckt eine Vertragsstrafe wegen anderer Pflichten nicht ab, so der BGH.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 37 | ID 46348233