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  • · Fachbeitrag · VOB-Vertrag

    Vorsicht: Erklärungsinhalte bei der Schlussabrechnung

    Die vorbehaltslose Zahlung einer Schlussrechnung stellt nicht in jedem Fall ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das weitere Forderungen ausschließt (OLG Oldenburg 14.5.14, 3 U 83/13, Abruf-Nr. 142434).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Bauunternehmerin (Gemeinschuldnerin) die Zahlung restlichen Werklohns von der Beklagten als Generalunternehmerin eines größeren Bauvorhaben. Den Verträgen lag die VOB/B zugrunde. Die Gemeinschuldnerin erteilte am 31.12.10 Schlussrechnung mit einer Forderung von rund 40.000 EUR und übersandte der Beklagten zeitgleich eine gesonderte Rechnung für die zusätzliche Herstellung einer Baubeleuchtung im gleichen Bauvorhabens. Die Beklagte erstellte unter dem 17.3.11 eine Abrechnung gegenüber der Gemeinschuldnerin, die ebenfalls als "Schlussrechnung" bezeichnet ist, eine Überzahlung von rund 23.500 EUR auswies und die einen Hinweis auf § 16 Abs. 3 VOB/B nebst Beifügung von dessen Wortlaut enthielt.

     

    • Im Wortlaut: § 16 Abs. 3 VOB/B

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    • (3)
    • 1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
    • 2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
    • 3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
    • 4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
    • 5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen ‒ beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage ‒ eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
    • 6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
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