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  • 02.08.2022 · Fachbeitrag · Verzug

    Verzug kann auch nicht zu vertreten sein

    Ein Werkunternehmer oder Bauträger muss seinen Verzug nicht vertreten, soweit er durch schwerwiegende, unvorhersehbare und unabwendbare Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert war.