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  • · Fachbeitrag · Verzug

    Anrechnung der 40-EUR-Pauschale auf die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung

    | Wer als Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen Forderungen im gewerblichen Bereich gegen Gewerbetreibende einzieht ‒ B2B ‒ hat Handlungsbedarf. Der EuGH hat nämlich eine für Gläubigervertreter negative Entscheidung zur Anrechnungsregelung des § 288 Abs. 5 BGB getroffen. Darauf ist mit vertraglichen Regelungen zu reagieren. Der folgende Beitrag zeigt die Einzelheiten. |

    Sachverhalt

    Die Beklagte hat die Klägerin am 17.9.14 beauftragt, für ihr Unternehmen einen Eintrag in einem Firmenverzeichnis zu veranlassen. Dafür hat die Klägerin die vereinbarte Vergütung von knapp 600 EUR brutto in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat die Forderung trotz mehrfacher Mahnung der Klägerin und der von ihr beauftragten Rechtsanwältin nicht ausgeglichen. Im Rahmen der daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin neben der Hauptforderung eine Pauschale in Höhe von 40 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB sowie 72 EUR Rechtsanwaltskosten geltend. Das AG hat die Hauptforderung zuerkannt, von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten jedoch 40 EUR abgezogen. Das LG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zum BGH zugelassen. Dieser hat am 18.1.18 die o. g. Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt, der nun über die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie entschieden hat (FMP 18, 117).

     

    • Leitsatz: EuGH 11.4.19, C-131/18

    Art. 6 der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass der dem Gläubiger zustehende Pauschalbetrag von 40 EUR auf den vorgesehenen angemessenen Ersatz anzurechnen ist (Abruf-Nr. 210409).