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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Neue Regeln zum Widerrufsrecht in Kraft getreten

    Bei zahlreichen Verbraucherverträgen, z. B. Fernabsatzverträgen, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Verbraucherbauverträgen, steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Entsprechendes gilt für Versicherungsverträge. Durch das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ (BGBl. I, 5.2.26, Nr. 28) sind die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht geändert und ergänzt worden. Die Neuregelungen gelten grundsätzlich für Verträge, die seit dem 19.6.26 geschlossen werden.

    1. Wichtige Änderungen für das Forderungsmanagement

    Kern der Reform ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion (sog. Widerrufsbutton). Sie ermöglicht Verbrauchern, einen über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzvertrag auf ebenso einfachem Weg zu widerrufen, wie sie ihn abgeschlossen haben. Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus § 356a BGB. Zudem wurden §§ 8, 9 und 152 VVG neu gefasst, die den Widerruf von Willenserklärungen im Versicherungsvertragsrecht regeln. Für das Forderungsmanagement sind diese Änderungen von erheblicher Bedeutung: Fehler bei der Umsetzung können Widerrufseinwendungen, verlängerte Widerrufsfristen und Abmahnrisiken nach sich ziehen.

    2. Elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB

    Die Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion besteht, wenn ein Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird und dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Als Online-Benutzeroberfläche gilt insbesondere eine Website, ein Webshop, ein Online-Formular, eine Buchungsseite oder eine App.

     

    Checkliste — Anforderungen an die Widerrufsfunktion

    Die Widerrufsfunktion muss

    • gut lesbar,
    • mit der Formulierung „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbaren eindeutigen Formulierung beschriftet,
    • während der Widerrufsfrist ständig verfügbar,
    • hervorgehoben platziert und
    • leicht zugänglich sein.
     

    Schon heute gilt für eine Kündigung, dass die Bestätigungsseite nach § 312k Abs. 2 S. 3 BGB über die nach § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen enthalten darf (BGH 16.7.26, I ZR 200/25). Das wird auf den Widerruf zu übertragen sein.

    3. Prozessablauf für den elektronischen Widerruf

    Das Verfahren ist in drei Stufen zu gestalten: Nach Betätigung der Widerrufsfunktion wird der Verbraucher auf eine Seite weitergeleitet, auf der er die für den Widerruf erforderlichen Angaben eingeben kann. Abgefragt werden dürfen nur der Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags sowie das elektronische Kommunikationsmittel, an das die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll, z. B. eine E-Mail-Adresse.

     

    Anschließend muss der Unternehmer dem Verbraucher ermöglichen, die Widerrufserklärung über eine Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese muss ebenfalls gut lesbar sein und die Formulierung „Widerruf bestätigen“ oder eine gleichwertige eindeutige Formulierung tragen. Erst mit ihrer Betätigung wird der Widerruf rechtsverbindlich erklärt.

     

    Schließlich muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, übermitteln. Die Bestätigung muss den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten.

    4. Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung anpassen

    Neben der bisherigen Widerrufsbelehrung ist nun auch über das Bestehen und die Platzierung der elektronischen Widerrufsfunktion zu informieren. Hierfür ist der neue Gestaltungshinweis in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB (Gestaltungshinweis 3, erste Alternative) zu beachten. Er lautet: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit der Information zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“ Darüber hinaus ist die Datenschutzerklärung anzupassen. Sie muss vor allem Auskunft über die im Rahmen der Widerrufsfunktion erhobenen Daten, deren Verarbeitung und die Speicherdauer geben.

     

    PRAXISTIPP — Die elektronische Widerrufsfunktion ergänzt die bereits bestehenden Widerrufsmöglichkeiten. Verbraucher können den Widerruf weiterhin auf anderem Wege erklären, insbesondere per Brief oder E-Mail.

     

    5. Rechtsfolgen bei Verstößen

    Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß umsetzt, setzt sich vor allem Abmahn- und ggf. Bußgeldrisiken aus. Wird die Widerrufsfunktion nicht bereitgestellt und der Verbraucher nicht ordnungsgemäß hierüber informiert, kann sich die Widerrufsfrist wegen der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten auf zwölf Monate und 14 Tage verlängern (§ 356 Abs. 3 BGB).

    6. Änderungen im Versicherungsvertragsrecht

    Bislang begann die 14-tägige Widerrufsfrist bei Versicherungsverträgen nach § 8 VVG erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zugegangen waren.

     

    Fehlte die Widerrufsbelehrung oder war sie fehlerhaft, begann die Frist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht bestand zeitlich unbegrenzt. Insbesondere bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen wurde daher noch Jahre nach Vertragsschluss der sog. „Widerrufsjoker“ gezogen, um die Rückabwicklung des Vertrags und die Rückzahlung geleisteter Prämien zu erreichen. Der Gesetzgeber hat diese Praxis zum Anlass genommen, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs neu zu ordnen.

    7. Neuer Fristbeginn

    Nach § 8 Abs. 2 S. 1 VVG beginnt die Widerrufsfrist nun mit dem Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht, bevor dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AVB, die gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Informationen und eine Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen sind (§ 8 Abs. 2 S. 2 VVG).

    8. Begrenzung des „ewigen Widerrufsrechts“

    Nach § 8 Abs. 4 S. 2 VVG erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Diese Höchstfrist gilt auch, wenn die erteilte Widerrufsbelehrung in unwesentlichen Teilen fehlerhaft war. Sie greift allerdings nicht, wenn der Versicherungsnehmer überhaupt nicht entsprechend § 8 Abs. 2, S. 2 Nr. 2 VVG über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (§ 8 Abs. 4 S. 3 VVG). In diesem Fall bleibt ein zeitlich unbefristeter Widerruf weiterhin möglich.

     

    PRAXISTIPP — Für Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen beträgt die reguläre Widerrufsfrist 30 Tage. Das Widerrufsrecht erlischt hier spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss (§ 152 Abs. 1, § 176 VVG).

     

    Die Neuregelungen gelten nicht für Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29.7.94 und dem 18.6.26 geschlossen wurden. Für diese Altverträge bleibt es bei den bisherigen Vorschriften zum Widerrufsrecht.

    9. Elektronische Widerrufsfunktion bei Versicherungen

    Auch bei Versicherungsverträgen ist die elektronische Widerrufsfunktion zu beachten. Auf Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, verweist § 8 Abs. 1 S. 3 VVG ausdrücklich auf § 356a BGB.

    10. Folgerungen für das Forderungsmanagement

    Bei Forderungen aus Online-Verbraucher- und -Versicherungsverträgen sollten Sie regelmäßig prüfen, ob die neue Widerrufsfunktion ordnungsgemäß bereitgestellt und der Verbraucher vollständig belehrt wurde. Sonst können Widerrufseinwendungen die Durchsetzbarkeit der Forderung erheblich verzögern oder ausschließen. Eine nachvollziehbare Dokumentation der Benutzeroberfläche, der Belehrung und der elektronischen Eingangsbestätigung gewinnt daher zusätzlich an Bedeutung.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 167 | ID 50913289