12.06.2026 · Fachbeitrag · Versicherungsvertrag
Stornoabzug im Versicherungsvertragsrecht
§ 169 Abs. 5 S. 1 VVG verlangt es dem Versicherer nicht ab, Abzüge vom Rückkaufswert bereits bei Vertragsschluss stets als konkreten, in einer Zahl ausgedrückten Betrag zu vereinbaren.
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