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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht


    Vorsicht bei unterjährigen Zahlungsweisen


    | Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer (VN) nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist. |

    Folge: Der VN hat keinen Anspruch auf Berechnung der monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung eines effektiven Jahreszinssatzes von nicht mehr als 4 Prozent, weil es sich bei der Vereinbarung der monatlichen Zahlung der Prämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 506 BGB) handelt (BGH 6.2.13, IV ZR 230/12, Abruf-Nr. 130442). Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines solchen entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist die vertragliche Abweichung von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit zugunsten des Verbrauchers. Der VN kann damit keine höhere Lebensversicherungsleistung beanspruchen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 57 | ID 38711220