10.04.2026 · Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Drittfeststellungsklage auf Deckungsschutz für den Schädiger
| Ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO für eine Klage, mit der – ohne dass ein Direktanspruch bestünde – der geschädigte Dritte die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer mit dem Schädiger bestehenden Haftpflichtversicherung geltend macht, ist zu bejahen, wenn der Deckungsanspruch des Schädigers zu verjähren droht. |
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