Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verjährungsrecht

    Erhebung der Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung

    | Verbraucher können sich seit dem 1.11.18 der Musterfeststellungsklage einer sog. „qualifizierten Einrichtung“, z. B. eines Verbraucherverbands, anschließen. Damit können sie nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung hemmen und vom Ausgang des Prozesses profitieren, ohne ein Prozesskostenrisiko zu tragen. Sie können durch die Hemmung aber auch die Optionen der eigenen und individuellen Rechtsverfolgung erweitern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher die Wirkungen der Verjährungshemmung für sich beanspruchen kann, hat der BGH jetzt entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hat im Jahr 2011 bei einer Kfz-Händlerin ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug VW Golf VI 2.0 TDI erworben. In dem Fahrzeug war ein Dieselmotor des Typs EA 189 (EU 5) verbaut, durch dessen Motorsteuerungssoftware auf dem Prüfstand bessere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb. Im September 2015 hatte VW dies öffentlich eingestanden. Mit der im Oktober 2019 erhobenen Klage hat der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie die Zahlung von Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger behauptet, er habe sich im Dezember 2018 zur Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte an- und im September 2019 wieder abgemeldet.

     

    Das LG hatte der Klage überwiegend stattgegeben, das OLG hat den Anspruch des Klägers dagegen verneint. Dem Anspruch des Klägers auf Schaden-ersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung stehe die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) habe mit dem Schluss des Jahres 2015 begonnen und sei am 31.12.18 abgelaufen. Der Anspruch sei daher bei Klageerhebung im Oktober 2019 bereits verjährt gewesen. Eine Hemmung der Verjährung durch rechtzeitige Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage habe der Kläger nicht bewiesen. Eine Anmeldung zum Klageregister nach Ablauf der Verjährungsfrist wirke nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage zurück.