· Fachbeitrag · Verjährung
Vorsicht bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen Kapitalgesellschaft
Gerät eine Kapitalgesellschaft in Insolvenz, zeigen die durchschnittlichen Ergebnisse der erzielten Quoten in Regelinsolvenzverfahren, dass die meisten Forderungen nicht mehr werthaltig sind. Das wirft die Frage auf, ob sie für die handelnden Personen nicht in Anspruch genommen werden können. Eine Grundlage dafür bildet § 64 GmbHG: Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft danach zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Pflicht trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Diese Ansprüche muss grundsätzlich der Insolvenzverwalter geltend machen. Was aber, wenn der Insolvenzverwalter diese Ansprüche nicht oder nicht final verfolgt? Dann besteht natürlich die Möglichkeit, dass er potenzielle Ansprüche an einen einzelnen Insolvenzgläubiger abtritt, damit dieser sie im eigenen Namen und auf eigene Kosten verfolgt. Hier muss allerdings insbesondere auf die zeitliche Komponente geachtet werden. Das zeigt ein Fall, den das OLG Dresden entschieden hat.
Sachverhalt
Die Insolvenzgläubigerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) aus abgetretenem Recht gemäß § 64 GmbHG auf Rückgewähr von Zahlungen in Anspruch, die dieser im Zeitraum vom 1.8.13 bis 27.1.14 von Geschäftskonten der Schuldnerin geleistet haben soll.
Das LG hat die auf Zahlung von 3.972.222,15 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen. Am 27.1.19 sei Verjährung der Klageforderung eingetreten. So hatte zunächst der Insolvenzverwalter die Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer erfolglos verfolgt. In diesem Rahmen hatte der Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter auch einen befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt. Das LG war aber der Auffassung, dass der durch den gegenüber dem Insolvenzverwalter als Zedenten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung keine Wirkung gegenüber der Klägerin als Zessionarin erzielt habe.
Entscheidungsgründe
Das OLG ist der Auffassung des LG gefolgt, dass der erklärte Verjährungsver–zicht gegenüber der Zessionarin keine Wirkungen entfalte.
Leitsatz: OLG Dresden 30.10.24, 13 U 651/23 |
Ein Zessionar kann von dem vor der Abtretung gegenüber dem Zedenten erklärten Verzicht auf die Einrede nur in Anwendung der Grundsätze über den Vertrag zugunsten Dritter profitieren (Abruf-Nr. 252091). |
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 64 GmbHG verjähren nach 43 Abs. 4 GmbHG binnen fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, mithin dem Zeitpunkt der Zahlung, wobei im Fall wiederholt verbotswidriger Zahlungen jede Handlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf setzt (BGH 8.5.18, II ZR 314/16, Rn. 9 m. w. N.).
Die letzte Zahlung erfolgte am 14.1.14, sodass die Verjährungsfrist im konkreten Fall am 14.1.19 ablief. Diese Frist verlängerte sich um einen Verhandlungszeitraum von 16 Monaten und 10 Tagen, §§ 203, 209 BGB. Ungeachtet dessen wurde die Klageschrift erst nach Ablauf dieser Frist eingereicht (Anhängigkeit), sodass auch über § 167 ZPO (Zustellung „demnächst“) die Frist nicht gewahrt wurde.
Es kam also entscheidend darauf an, ob der vom beklagten Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärte befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch gegenüber der Insolvenzgläubigerin und Zessionarin der Forderung Wirkung entfaltete. Der Verzicht bezog sich auf „Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden“. Die gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebene Verzichtserklärung entfaltet nach Ansicht des OLG keine Wirkung zugunsten der Klägerin.
Nach der Rechtsprechung des BGH werde durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist (BGH 7.5.14, XII ZB 141/13).
Ob sich im Fall einer nach Abgabe der Verzichtserklärung vorgenommenen Abtretung der Forderung auch der neue Gläubiger auf diesen Verjährungsverzicht berufen kann, ist dagegen bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Während diese Frage in der Literatur zum Teil ohne nähere Begründung bejaht wird (vgl. Windorfer, NJW 15, 3329, 3332; MüKo/Grothe, BGB, 9. Aufl., § 214 Rn. 8), hat sich der BGH hierzu bisher nicht geäußert.
Zwar lässt sich der Entscheidung des BGH vom 1.7.14 (VI ZR 391/13, Rn. 36) entnehmen, dass ein Verjährungsverzicht grundsätzlich nur auf den Adressaten der Verzichtserklärung bezogen werden kann, sofern darin nicht die Absicht zum Ausdruck kommt, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall ist jedoch anders gelagert als der Streitfall, weil er einen gesetzlichen Forderungsübergang im sozialversicherungsrechtlichen Kontext betraf.
Auch die Entscheidung des BGH vom 7.5.57 (VI ZR 16/56) verhält sich zu einem gesetzlichen Forderungsübergang. Dabei hat der BGH – wie in der zuvor zitierten Entscheidung vom 1.7.14 – mit der Verschiedenheit der Gläubiger argumentiert: Die kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger übergegangenen und die beim Geschädigten verbliebenen Anspruchsteile stünden sich trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbstständige Forderungen gegenüber. Demgegenüber bezieht sich im Streitfall die gegenüber dem Insolvenzverwalter vor Abtretung abgegebene Verjährungsverzichtserklärung des Beklagten vom 12.11.19 gerade auf die Forderungen, die später im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergingen.
Das OLG sieht dann die schuldrechtlichen Aspekte des vorliegenden Falls. Bei der vom Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebenen Verjährungsverzichtserklärung handelt es sich um eine schuldrechtliche Abrede. Aufgrund der Relativität des Schuldverhältnisses kann diese grundsätzlich nur gegenüber dem jeweiligen Erklärungsempfänger, vorliegend also dem Insolvenzverwalter, Wirkung entfalten. Dagegen kann sich die Klägerin dann auf die Verjährungsverzichtserklärung berufen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags zugunsten Dritter in den vom Beklagten erklärten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung einbezogen wurde.
MERKE — Ob dies der Fall war, müsse im Wege der Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts ermittelt werden. Entscheidend sei, ob ein objektiver Empfänger aus Sicht des Insolvenzverwalters in der konkreten Situation die Erklärung des Beklagten so verstehen durfte, dass der vorübergehende Verjährungsverzicht nicht nur ihm gegenüber, sondern – für den Fall, dass der Verwalter die streitgegenständlichen Forderungen an einen Dritten veräußern würde – auch gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger Wirkung entfalten sollte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, nach der Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (BGH 15.10.14, XII ZR 111/12). |
Die Einbeziehung hat das OLG im Ergebnis unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls verneint. Maßgebliche Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut der Verzichtserklärung, mögliche (Nicht-) Bezugnahmen auf den weiteren Umgang mit der dem Verjährungsverzicht zugrunde liegenden Forderung durch die (Nicht-)Einbeziehung Dritter, die Umstände, die zur Abgabe der Verzichtserklärung geführt haben, die Mitteilungen des Anspruchsstellers im Hinblick auf die denkbare Einbeziehung weiterer Personen. Unerheblich soll dagegen bleiben, ob der Anspruchsgegner die Verzichtserklärung wohl auch abgegeben hätte, wenn er um die Abtretung an Dritte gewusst hätte.
PRAXISTIPP — Die ganze Problematik hätte vermieden werden können, wenn der Insolvenzverwalter darauf geachtet hätte, dass der Verzicht auf die Einrede der Verjährung so formuliert worden wäre, dass davon auch ein potenzieller Rechtsnachfolger erfasst wird. Der Einredeverzicht hätte mithin forderungs- und nicht empfängerbezogen formuliert werden müssen. |
Musterformulierung |
Der … (Schuldner) verzichtet hiermit gemäß § 202 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die vorbezeichnete Forderung bis zum … auf die Einrede der Verjährung, gleich ob die Forderung durch den Erklärungsempfänger oder dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht wird. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung wird hiermit forderungs- und nicht ausschließlich empfängerbezogen ausgesprochen. Die befristete Verzichtserklärung soll zugleich im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter auch mögliche Rechtsnachfolger begünstigen. |
Das OLG weist ausdrücklich darauf hin, dass es dem Insolvenzverwalter ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, selbst für Klarheit zu sorgen und vom in Anspruch genommenen Geschäftsführer einen vorübergehenden Verjährungsverzicht zu verlangen, der ausdrücklich auch etwaige Rechtsnachfolger des Verwalters einbezieht.
PRAXISTIPP — Das lässt die Frage stellen, ob der Insolvenzverwalter hier eine Pflichtverletzung begangen hat, die ihn wiederum schadenersatzpflichtig macht. Zu sehen ist aber auch, dass die Klägerin als Zessionarin wiederum ihrerseits den Erwerb der Forderungen von der Abgabe einer solchen Erklärung durch den Schuldner abhängig hätte machen können. |
Eine Einbeziehung der Klägerin in den vom Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärten vorübergehenden Verjährungsverzicht ergibt sich für das OLG auch nicht aus § 404 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Daraus lässt sich indes nicht folgern, dass der Schuldner sich auch gegenüber dem neuen Gläubiger nicht auf eine Verjährung der abgetretenen Forderung berufen kann, wenn und solange er gegenüber dem alten Gläubiger auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet hat.
Ein solches Verständnis wäre vom Wortlaut des § 404 BGB nicht gedeckt und würde darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der Norm zuwiderlaufen. Dieser besteht insbesondere darin, den Schuldner davor zu schützen, durch den ohne seine Mitwirkung vollzogenen Gläubigerwechsel benachteiligt zu werden (BGH 8.5.13, XII ZB 192/11, Rn. 12). Dagegen dient § 404 BGB nicht dem Interesse des neuen Gläubigers, in die Wirkung einer durch den Schuldner gegenüber dem alten Gläubiger abgegebenen Verzichtserklärung einbezogen zu werden.
Das OLG verneint auch die Option, anzunehmen, dass der gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärte vorübergehende Verjährungsverzicht im Zuge der Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen analog § 401 Abs. 1 BGB auf die Zessionarin mit übergegangen ist.
Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet aus, weil sich diese ihrem Wortlaut nach lediglich auf die in § 401 Abs. 1 BGB genannten streng akzessorischen Nebenrechte – Hypotheken, Pfandrechte und Rechte aus Bürgschaften – bezieht. Allerdings gehen nach der Rechtsprechung des BGH (19.3.98, IX ZR 242/97) über die dort genannten Rechte hinaus in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch andere unselbstständige Sicherungsrechte – sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind – etwa Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Einsichtnahme oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zusammen mit dem Hauptanspruch auf den Zessionar über.
Beim befristeten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede handelt es sich indes nach Ansicht des OLG weder um ein unselbstständiges Sicherungsrecht noch um ein Hilfsrecht in diesem Sinne. Von den genannten Rechten unterscheidet sich eine solche Verzichtserklärung dadurch, dass bei ihr der Schuldner auf die Geltendmachung einer ihm an sich zustehenden Rechtsposition zeitweise verzichtet.
Eine analoge Anwendung des § 401 BGB erscheint in diesem Fall nicht gerechtfertigt, da es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Der Zessionar, der eine Forderung sehenden Auges trotz drohender Verjährung erwirbt, erscheint nicht schutzwürdig, da er es selbst in der Hand hat, den Erwerb der Forderung von der Abgabe einer auch ihm gegenüber geltenden Verjährungsverzichtserklärung des Schuldners abhängig zu machen.
Relevanz für die Praxis
Da die aufgeworfenen Fragen bisher höchstrichterlich nicht entschieden sind, hat das OLG in seinem konkreten Fall konsequenterweise die Revision zugelassen. Diese wurde auch tatsächlich eingelegt und wird beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZR 128/24 geführt. Bisher hat der BGH aber weder die mündliche Verhandlung anberaumt noch in der Sache entschieden.
Dem Grundsatz des sichersten Weges folgend, werden alle Beteiligten also darauf achten müssen, dass es schon gar nicht dazu kommt, dass die geltend zu machende Forderung verjährt, jedenfalls aber, dass ein befristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung bzw. eine verjährungsverlängernde Vereinbarung nach § 202 Abs. 2 BGB auch potenzielle Rechtsnachfolger erfasst.
Für die Praxis ist zu sehen, dass die Konstellation auch andere Fallgestaltungen bei der Forderungseinziehung betreffen kann, insbesondere wenn qualifizierte Zahlungsvereinbarungen geschlossen und mit einer verjährungsverlängernden Vereinbarung verbunden werden. Oft werden solche Forderungen gerade im Inkassokontext nach gewissen Zeitabläufen veräußert. Deshalb sollte auch hier die Vereinbarung umfassend formuliert werden.
Musterformulierung |
Verjährungsverlängernde Vereinbarung Die Parteien vereinbaren, dass die in dieser Vereinbarung begründeten Forderungen einschließlich aller künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB zur Vermeidung einer Titulierung und einer nachfolgenden Zwangsvollstreckung und der damit den Schuldner belastenden Kosten (§§ 91, 788 ZPO) einer dreißigjährigen Verjährung unterliegen, die mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn zu laufen beginnt (§ 202 Abs. 2 BGB). Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung. Diese verjährungsverlängernde Vereinbarung gilt nicht nur für den jetzigen Gläubiger als Erklärungsempfänger, sondern auch zugunsten eines jeden Rechtsnachfolgers, gleich ob die Rechtsnachfolge auf einem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang beruht (Vertrag zugunsten Dritter). |