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  • 11.07.2025 · Fachbeitrag · Verjährung

    Vollstreckungsgegenklage zwingt zum schnellen Handeln

    | Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist. |