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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Anforderungen an eine Zustellung im Ausland

    | Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt „demnächst“, wenn der Kläger sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt. |

     

    Der Insolvenzverwalter verfolgt in Deutschland gegen eine französische Beklagte einen Insolvenzanfechtungsanspruch. Er hat die in deutscher Sprache abgefasste Klageschrift kurz vor Eintritt der Verjährung eingereicht und um Mitteilung des Gerichtskostenvorschusses für deren Übersetzung und Zustellung gebeten. Anfragen hat er unmittelbar beantwortet und den Vorschuss innerhalb von fünf Tagen eingezahlt. Die Übersetzung hat aber nahezu zehn Monate, bis zur Zustellung weitere zwei Monate gedauert. Der BGH (25.2.21, IX ZR 156/19, Abruf-Nr. 221729) ist der Auffassung, dass genügt für eine verjährungshemmende Zustellung. Diese sei „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt.

     

    MERKE | Ein Kläger darf zwar einerseits mit der Klageeinreichung bis zum letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist zuwarten, ohne dass ihm dies als Verschulden angerechnet wird (BGH VersR 83, 661; NJW 95, 2230). Er muss dann andererseits aber alles Zumutbare unternehmen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen (BGH NJW-RR 18, 763; WM 20, 276 Rn. 8). Das Risiko trägt der Gläubiger!

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 6 | ID 47834269