· Verbraucherkredit
Neue Verbraucherkreditrichtline in nationales Recht umgesetzt

Am 17.4.26 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität beschlossen. Nachdem auch der Bundesrat hiergegen keine Einwände erhoben hat, wurde das Gesetz am 18.5.26 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 139). Die Neuregelungen treten am 20.11.26 in Kraft und führen zu einer erheblichen Ausweitung des Verbraucherschutzes im Verbraucherkreditrecht. Daraus ergibt sich sowohl für Kreditinstitute als auch für Rechtsdienstleister im Forderungsmanagement ein umfassender und vielschichtiger Anpassungsbedarf, der eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung erforderlich macht. Der Aufwand für die Anpassung von IT-Systemen, Schulungen und Prozessen in der europäischen Kreditwirtschaft beziffert die EU-Kommission auf 1,4 bis 1,5 Mrd. EUR. So viel zum Thema Bürokratieabbau. Die wesentlichen Änderungen stellen wir im Folgenden in einem ersten Überblick dar und werden Einzelfragen in den Folgeausgaben vertiefen.
1. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 BGB) wird erheblich erweitert. Entgegen den bisherigen Regelungen werden künftig auch Kredite bis 200 EUR, unentgeltliche Darlehen, kurzfristige Kredite mit Laufzeiten bis zu drei Monaten sowie Leasingverträge mit Kaufoption unter die verbraucherschützenden Vorschriften des BGB gefasst.
Ferner können auch die „Buy-now-pay-later“-Modelle (BNPL) als Verbraucherdarlehen qualifiziert werden. Das sind solche Zahlungsmodelle, die die Gegenleistung des Verbrauchers nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Konto abbuchen. Typische BNPL-Modelle sind etwa:
- „Zahle in 30 Tagen“
- „Drei Raten ohne Zinsen“
- Finanzierung über Plattformanbieter wie Klarna, PayPal oder Ratepay.
Wirtschaftlich erhält der Verbraucher Ware oder Dienstleistung sofort, die Zahlung wird aber gestundet oder in Raten verteilt. Es handelt sich dabei um einen Zahlungsaufschub (§ 506 BGB) und damit um einen Kurzzeitkredit, soweit dafür weitere Kosten anfallen. Für den klassischen Rechnungskauf gelten die Regeln über das Verbraucherdarlehensrecht hingegen nicht. Aber nur dann, wenn der Händler selbst den Zahlungsaufschub durch Rechnungskauf gewährt und unentgeltlich eine Frist für die Bezahlung der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen von höchstens 50 Tagen nach Lieferung oder Leistung einräumt und bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen können. Bei großen Anbietern ist die Frist auf 14 Tage begrenzt und die Forderung darf nicht auf Dritte übertragen worden sein (§ 506 Abs. 1 S. 1 BGB).
2. Erweiterte Informationspflichten
Ferner wurden die vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 247 §§ 3 ff. EGBGB n. F. überarbeitet und geringfügig erweitert sowie neue Standardformulare für Verbraucher- und Umschuldungsdarlehen eingeführt.
3. Textform statt Schriftform
Während in § 492 Abs. 1 BGB bislang die Schriftform für den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen vorgeschrieben war, genügt für Allgemein-Verbraucherdarlehen künftig die Textform. Nur für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge ist weiterhin die Schriftform vorgesehen.
MERKE — Die Textform ist in § 126b BGB geregelt. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss danach eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. |
4. Widerrufsrecht
Besondere Bedeutung gewinnt die Neuregelung des Widerrufsrechts. Das bislang unbefristete Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung (§ 356b Abs. 2 BGB) wird ersetzt. Nunmehr kann der Widerruf nur noch innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss erfolgen.
5. Sittenwidrige Zinsen
Nach § 138 BGB sind sittenwidrige Rechtsgeschäfte nichtig. Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit von Kreditzinsen hat der BGH (etwa 19.12.17, XI ZR 152/17) bestimmte Grenzen festgelegt. Die daraus entwickelte Schwelle der Sittenwidrigkeit wird nun ausdrücklich in das Verbraucherdarlehensrecht integriert und in § 492 Abs. 9 BGB gesetzlich festgeschrieben. Demnach ist künftig ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nichtig, wenn dessen effektiver Jahreszinssatz um mehr als das Doppelte über dem vergleichbaren marktüblichen Darlehen liegt oder diesen in absoluter Betrachtung um zwölf Prozentpunkte überschreitet.
6. Verschärfte Kreditwürdigkeitsprüfung
In § 505a Abs. 1 BGB werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft. Bislang setzte die Kreditwürdigkeitsprüfung voraus, dass keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Künftig muss es wahrscheinlich sein, dass er seine Verpflichtungen erfüllt. Diese Pflicht gilt nun auch für alle Allgemein-Verbraucherdarlehen, einschließlich Kleinkrediten bis 200 EUR und BNPL-Krediten. Aus der neuen Fassung von § 18a KWG ergibt sich zudem, dass die Kreditinstitute künftig über geeignete Strategien und Verfahren verfügen und ihre Prüfprozesse zu dokumentieren.
7. Pflicht zur Nachsicht (!)
In § 497a BGB ist eine neue Vorschrift eingefügt, die eine Verpflichtung der Kreditgeber begründet, den Schuldnern bei Zahlungsschwierigkeiten entgegenzukommen, wie z. B. durch Laufzeitverlängerung, Zahlungsaufschub, Herabsetzung des Sollzinssatzes etc. Kreditgeber werden außerdem dazu verpflichtet, Schuldner, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen.
8. Veränderte Rechte des Verbrauchers beim Dispokredit
Bei Überziehungskrediten und Dispositionskrediten sind vor allem die Änderungen der §§ 504, 504a und 505 BGB relevant. Der klassische Dispositionskredit bleibt zwar ein Sonderfall des Allgemein-Verbraucherdarlehens; seine bisherige Sonderbehandlung wird jedoch deutlich eingeschränkt.
Künftig muss der Darlehensgeber den Verbraucher über die wesentlichen Bedingungen der Überziehungsmöglichkeit regelmäßig, mindestens einmal monatlich, informieren (§ 504 Abs. 1 BGB).
Besonders praxisrelevant ist die neue Kündigungsregelung: Kündigt die Bank den Dispositionskkredit, muss sie den Verbraucher mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Kündigung informieren. Eine sofortige Beendigung der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit ist damit i. d. R. ausgeschlossen.
Hinzu kommt ein neuer Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen. Bevor die Bank nach Kündigung wegen des in Anspruch genommenen Dispositionskredits die Zwangsvollstreckung einleitet, muss sie dem Verbraucher anbieten, den offenen Betrag in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuführen. Zusätzliche Kosten dürfen hierfür nicht verlangt werden.
Die geduldete Überziehung wird stärker reguliert. Nach § 505 BGB müssen bestimmte Angaben im Konto- oder Überziehungsvertrag auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher mitgeteilt werden. Schließlich wird auch hier die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft.
9. Änderungen Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz
Die Reform geht über punktuelle Änderungen im BGB und im KWG hinaus. Sie umfasst zahlreiche Folgeänderungen, insbesondere in UWG, BDSG und PAngV. Zweck ist jeweils ein stärkerer Verbraucherschutz vor Verschuldung.
10. Folgen für die Praxis
Das Gesetz tritt am 20.11.26 in Kraft. Kreditgebern bleibt damit nur eine kurze Übergangsfrist, um Prozesse und Strukturen an die neuen Vorgaben anzupassen.
- Produktportfolio überprüfen: Zunächst ist zu klären, welche Produkte als Allgemein-Verbraucherdarlehen einzuordnen sind. Besonders betroffen sind BNPL-Modelle, Kurzfristkredite und bislang unentgeltliche Finanzierungen. Sie unterfallen künftig weitgehend den allgemeinen Verbraucherschutzvorgaben.
- Vertrags- und Informationsunterlagen anpassen: Vorvertragliche Informationen und Vertragsdokumente müssen an die neuen Transparenz- und Formvorgaben angepasst werden. Das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ ist zwingend zu verwenden.
- Widerrufsbelehrungen überarbeiten: Die Widerrufsbelehrungen sind insbesondere an die neue Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen anzupassen.
- Digitale Vertragsprozesse rechtssicher gestalten: Mit dem Wegfall der Schriftform können Kreditverträge künftig in Textform geschlossen werden. Kreditgeber müssen daher sicherstellen, dass digitale Abschlussprozesse rechtssicher gestaltet und dokumentiert werden.
- Kreditwürdigkeitsprüfung neu ausrichten: Besonderer Anpassungsbedarf besteht bei der Kreditwürdigkeitsprüfung. Auch bei Kleinst- und BNPL-Krediten müssen nachvollziehbare, verhältnismäßige und substanzielle Prüfprozesse etabliert werden.
11. Hier kommt (vielleicht) noch ein Problem
Für die Praxis stellt sich die Frage, inwieweit auch Zahlungsvereinbarungen im Forderungsmanagement als Zahlungsaufschub i. S. d. § 506 BGB gelten müssen und deshalb auch dort die neuen strengeren Vorschriften anzuwenden sind. Mit dieser Frage beschäftigen wir uns in der Oktober-Ausgabe von FMP.