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  • · Fachbeitrag · Telekommunikationsforderung

    Entgangener Gewinn bei vorzeitiger Kündigung eines Flatrate-Vertrags

     

    • 1. Die schlüssige Darlegung des mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns bei einem Mobilfunkvertrag („Flatrate“) erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der ersparten Spezialunkosten.
    • 2. Es ist nicht wahrscheinlich im Sinne des § 252 S. 2 BGB, dass ein Mobilfunkanbieter bei Nichtdurchführung eines Flatratevertrags in Folge Kündigung ‒ mit Ausnahme der Kosten des Rechnungsversands ‒ keinerlei Spezialunkosten erspart.
    • 3. Dem Gläubiger steht die Erstattung von § 4 Abs. 4 RDGEG übersteigender Rechtsverfolgungskosten im Mahnverfahren nach §§ 280, 286 BGB bis zur Höhe der bei einem Rechtsanwalt anfallenden Gebühren nach dem RVG zu.

    (AG Stuttgart 3.7.14, 1 C 1490/14)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vergütung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Leistung von Schadenersatz nach einer von der Beklagten zu vertretenden außerordentlichen Kündigung von Flatrateverträgen zum monatlichen Nettobasispreis von 128,52 EUR.

     

    Die Klägerin macht geltend, sie könne aufgrund der außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte durch ihren Zahlungsverzug verschuldet habe, einen Schadenersatz beanspruchen, der den abgezinsten monatlichen Nettobasispreisen ‒ unter Berücksichtigung ersparter Druck- und Portokosten von 1 EUR pro Monat ‒ entspreche. Denn weitere Aufwendungen würden dadurch, dass die Klägerin ihre vertraglichen Leistungspflichten nicht mehr zu erbringen habe, nicht erspart. Nachdem die Beklagte im Verhandlungstermin säumig geblieben ist, war nur zu entscheiden, ob der Vortrag der Klägerin schlüssig ist.