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  • · Fachbeitrag · Streamingdienste

    Erzwingt ein Guthaben die Vertragsverlängerung?

    Die monatlichen Nutzungsgebühren bei Streamingdiensten sind meist gering, sodass die Anbieter Kunden möglichst lange binden wollen. Daher sollen Kündigungen erschwert oder von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden. Die dafür maßgeblichen AGB-Klauseln müssen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten.

     

    Der BGH (16.4.26, III ZR 152/25, Abruf-Nr. 253705) hat sich nun mit einer Klausel auseinandergesetzt, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist. Der Streaminganbieter bietet vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert zwischen 25 EUR und 200 EUR an. In den hierfür bestimmten Bedingungen verwendet er u. a. dann folgende Klausel: „Wenn Sie Ihre (…) Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem (…) Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer (…) Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr (…) Guthaben vollständig aufgebraucht ist.“ Die genannte Klausel benachteiligt nach Ansicht des BGH die Nutzer des Streamingdienstes entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

     

    PRAXISTIPP — Den Streamingvertrag qualifiziert der BGH als Dienstvertrag, sodass §§ 611 ff. BGB anwendbar sind. Die Beklagte schuldet ein für einen Dienstvertrag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht.