Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Sparverträge

    Was vereinbart ist, gilt!

    | Ist ein Prämiensparvertrag auf 99 Jahre abgeschlossen worden, steht die vereinbarte Vertragslaufzeit einer vorzeitigen Kündigung entgegen. |

     

    Die beklagte Bank hatte 1994 und 1996 insgesamt drei Prämiensparverträge auf 99 Jahre abgeschlossen. Die Laufzeit beruhe auf einem automatisierten Fehler. Sie wurde immer eingesetzt, wenn keine Laufzeit vereinbart werden sollte. Im Jahre 2017 hat die Bank die Sparverträge gekündigt. Hiergegen richtet sich die Feststellungsklage der Sparer, der das OLG Dresden (21.11.19, 8 U 1770/18, Abruf-Nr. 213932) entgegen dem LG stattgegeben hat. Das OLG: Es handelt sich um unregelmäßige Verwahrungsverträge, für die es der Bank an einem gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsrecht fehle. Der Fehler bei der Laufzeitbestimmung gehe zulasten des Kreditinstituts.

     

    MERKE | Das OLG hat auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB der Sparkassen verneint. Es könne dahinstehen, ob ein sachlicher Grund für die Kündigung vorliege. Darauf komme es nur an, wenn keine Laufzeit vereinbart worden sei. Das sei aber hier mit 99 Jahren geschehen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 40 | ID 46348241