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  • · Fachbeitrag · Sicherungsrecht

    Rechtsmissbräuchliche Abtretung einer Grundschuld

    Die Abtretung einer Grundschuld kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie entgegen der Darstellung im Rechtsstreit tatsächlich nicht der Absicherung eines Darlehens, sondern allein dem Zweck diente, der Grundstückseigentümerin den Zugriff auf die Grundschulden zu erschweren (OLG Frankfurt 11.6.26, 9 U 58/25, Abruf-Nr. 254870 ).

     

    Ein zweiseitiges Geschäft ist sittenwidrig und gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Beteiligten mit ihm den Zweck verfolgen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken schuldrechtliche Rechte Dritter zu vereiteln (vgl. BGH 14.12.87, II ZR 166/87). So ist z. B. die Abtretung eines Werklohnanspruchs gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie allein deshalb erfolgt, einem Beklagten die Geltendmachung von Gegenansprüchen wegen mangelhafter Leistungen aus dem Bauvertrag im Wege der Aufrechnung zu erschweren und die Umstände so gestaltet worden sind, dass die Geltendmachung unangemessen erschwert wird (OLG Düsseldorf 23.3.01, 22 U 140/00).

     

    MERKE — Die Erteilung der Abtretungserklärung erfordert nicht die Aushändigung des Schriftstücks, sondern lediglich eine Handlung, durch den sich der eine Teil des Schriftstücks zugunsten des anderen in der Weise entäußert, dass dieser darüber verfügen kann. Eine entsprechende Verfügungsmöglichkeit liegt vor, wenn dem Zessionar ermöglicht wird, sich von der bei einem Dritten – z. B. einem Notar – liegenden Erklärung eine Abschrift erteilen zu lassen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 183 | ID 50898647