12.10.2026 · Fachbeitrag · Sicherungsrecht
Herausgabe eines hinterlegten Betrags
Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung zulässigen Mittel sind in § 22 Abs. 2 HintG Hessen abschließend geregelt. Wenn auf diese Weise ein Nachweis nicht erbracht werden kann, hat die Hinterlegungsstelle keine weitere Prüfung der materiell-rechtlichen Berechtigung des Hinterlegungsprätendenten vorzunehmen.
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