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  • 05.08.2019 · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Erfüllungsort beim Bürgschaftsvertrag

    | Erfüllungsort für die Pflicht des Bürgen aus der Bürgschaft ist dessen Wohnort zum Zeitpunkt der Begründung des Bürgschaftsverhältnisses; eine nachfolgende Verlegung des Wohnsitzes ändert an dem einmal begründeten Gerichtsstand des Erfüllungsorts nichts mehr. |