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  • · Fachbeitrag · Schwarzarbeit

    Auch die „späte“ Schwarzarbeiterabrede vernichtet Ansprüche

    | Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so geändert wird, dass er nun von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird. |

     

    Im Fall des BGH (16.3.17, VII ZR 197/16, Abruf-Nr. 192791) war nachträglich eine niedrigere Rechnungsstellung und eine weitere Zahlung „netto unter der Hand“ vereinbart worden. Das Pech für den Besteller: Trotz der mangelhaften Arbeit und seines Rücktritts vom Vertrag konnte er sein Begehren auf Rückzahlung der Vergütung nicht durchsetzen.

     

    Die Entscheidung zeigt darüber hinaus Wirkung beim Forderungskauf von Handwerkern: Hier muss sich der Käufer versichern lassen, dass keine Schwarzgeldabrede getroffen wurde.

     

    MERKE | Nach Auffassung des BGH bestehen in solchen Fällen der „Schwarzarbeiterabreden“ keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers, noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH NJW 23, 3167; NJW 14, 1805; NJW 15, 2406). Die jetzige Entscheidung entwickelt diese Rechtsprechung dahin weiter, dass unerheblich bleibt, wann die Schwarzarbeiterabrede getroffen wurde.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Schwarzarbeit: Risiko bleibt weiter hoch, FMP 15, 145
    • Kein Bereicherungsanspruch bei Schwarzarbeit, FMP 14, 130
    • Schwarzarbeit verhindert Forderungsausgleich, FMP 13, 181
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 78 | ID 44608958