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  • 01.11.2020 · Fachbeitrag · Schadensrecht

    Das Prognoserisiko trägt der Schädiger

    | Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gilt: Wählt der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, gehen das Werkstatt- und das Prognoserisiko zulasten des Schädigers, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last fällt, das der Schädiger darlegen und beweisen muss. |