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  • · Fachbeitrag · Schadensabrechnung

    Geben Sie sich nicht mit zu wenig zufrieden

    | In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein. |

     

    Allerdings lässt der BGH (11.11.15, IV ZR 426/14, Abruf-Nr. 145782) diese Form der Abrechnung nur zu, wenn

    • die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann,