04.05.2021 · Fachbeitrag · Schadenersatz
Keine überhöhten Anforderungen an die Schätzgrundlagen
Das Gericht muss die Höhe des Schadenersatzes gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der von dem Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen.
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