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  • 03.04.2023 · Fachbeitrag · Sachverständigenkosten

    Nicht offensichtlich fehlerhafte Sachverständigenkosten sind zu ersetzen

    | Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 249 ff. BGB besteht regelmäßig auch bei nicht bezahlter Rechnung in Höhe des vom Sachverständigen berechneten Betrags, da das Vermögen bei subjektiver Betrachtung mit einer Verbindlichkeit in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme belastet ist. |