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  • 08.06.2017 · Fachbeitrag · Rücklastschrift

    Rücklastschriftkosten im Fokus der Rechtsprechung

    Hat der Klauselverwender, der die Beweislast für die Höhe des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schadens trägt, weder dargelegt noch bewiesen, dass eine Rücklastschriftpauschale in Höhe von 5 EUR dem durchschnittlich zu erwartenden Schaden entspricht, verstößt die eine solche Pauschale enthaltende Klausel gegen § 309 Nr. 5a BGB.