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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit

    • 1.Zur Glaubhaftmachung des fiktiven monatlichen Nettoeinkommens 
eines abhängig Beschäftigten im Versagungsantrag genügt es, wenn der Gläubiger sich insoweit auf die eigenen Angaben des selbstständig tätigen Schuldners stützt.
    • 2.Maßgebend ist ein hypothetisches Einkommen aus einem angemessenen, nicht notwendigerweise der selbstständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis.
    • 3.Der Schuldner ist nicht dadurch entlastet, dass ihn weder das Insolvenzgericht noch der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darauf hingewiesen hat, die an den Treuhänder abgeführten Beträge entsprächen nicht dem Pfändungsbetrag eines vergleichbar abhängig Beschäftigten.

    (BGH 17.1.13, IX ZB 98/11, Abruf-Nr. 130582)

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 15.4.05 wurde ihm antragsgemäß die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zu 2 als Treuhänder 
bestellt, am 30.6.05 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Von Juli 2005 bis Juni 2009 leistete der Schuldner, der während der Wohlverhaltensphase selbstständig tätig war, unregelmäßig Zahlungen an den Treuhänder in Höhe von insgesamt 1.890 EUR. In seinen jährlichen Ausschüttungsberichten 
errechnete dieser unter Zugrundelegung eines fiktiven monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 1.427,64 EUR für den oben angegebenen Zeitraum einen Fehlbetrag von 12.721,20 EUR.

     

    Ein Gläubiger beantragte unter Hinweis auf § 295 Abs. 2 InsO und die Ausschüttungsberichte des Treuhänders, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Daraufhin zahlte der Schuldner an den Treuhänder noch weitere 598 EUR. Die Zahlungen des Schuldners entsprechen einem monatlichen Betrag von 49 EUR während der gesamten Treuhandperiode. Das 
Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt, während das LG sie versagt hat.