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  • · Fachbeitrag · Regress

    Ersatzansprüche gegen Reiseführer bei privater Veranstaltung

    | Eine rein private gemeinsame Freizeitveranstaltung, z. B. eine privat durchgeführte gemeinsame Bergtour, ist für sich genommen nicht geeignet, eine vertragliche Haftung zu begründen. |

     

    Das hat das LG München I (24.10.23, 27 O 3674/23, Abruf-Nr. 238294) für den Fall entschieden, dass zwei befreundete Wanderer sich auf eine gemeinsame Tour begeben haben, der erfahrenere Wanderer die beiden aber in eine Situation geführt hat, aus der der unerfahrene nur noch mit einem Hubschrauber befreit werden konnte. Die Kosten für den befreienden Transport betrugen 8.500 EUR. Den Erstattungsanspruch gegen den erfahrenen und führenden Wanderer verneinte das Gericht aber. Es habe sich nur um eine alltägliche Gefälligkeit gehandelt, bei der ‒ erkennbar ‒ kein Haftungswille bestehe. Es habe sich um eine Gefahrengemeinschaft gehandelt, bei der der erfahrene Wanderer keine Gefahrenverantwortung übernommen habe.

     

    MERKE | Bei der Freizeitgestaltung gilt die Eigenverantwortung, solange die Beteiligten in der Lage sind, ihre eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen, dies gegenüber den weiteren Beteiligten zu artikulieren und eine gemeinsame Entscheidung hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Tour herbeizuführen. Allerdings handelt es sich um Fragen des Einzelfalls. Im Zweifel sollte daher vorher über solche Fragen gesprochen werden und eine Haftungsübernahme oder -freizeichnungserklärung unterschrieben werden. Dies gilt vor allem bei privaten Gruppenreisen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 201 | ID 49776684