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  • · Fachbeitrag · Rechtsweg

    Einziehungsklage beim richtigen Gericht erheben

    | Die Abtretung einer Forderung vermag die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern und den Zivilrechtsweg zu eröffnen. Der für den Besoldungsanspruch des Beamten gemäß § 126 Abs. 1 BRRG gegebene Verwaltungsrechtsweg bleibt daher auch nach der Abtretung des Besoldungsanspruchs für den Rechtsstreit des Zessionars gegen den Dienstherrn als Drittschuldner eröffnet. |

     

    Das muss der Gläubiger beachten, wenn er von einem Beamten die Gehaltsansprüche abgetreten erhält oder sie gepfändet hat. Nach dem fortgeltenden § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BGH 25.7.13, III ZB 18/13, Abruf-Nr. 132730). Da der Gläubiger durch die Abtretung oder die Pfändung lediglich an die Stelle des Schuldners tritt, muss er diese Sonderzuweisung beachten. Das gilt aber auch unabhängig davon. Das Rechtsverhältnis, aus dem der Gläubiger seinen Klageanspruch herleitet, ist das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis, in dem der Besoldungsanspruch des Zedenten begründet ist. Die Abtretung einer Forderung vermag die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern und den Zivilrechtsweg zu eröffnen.

     

    MERKE | Das gilt auch in anderen Rechtsgebieten. So führt die Abtretung eines familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs - soweit zulässig - ebenfalls zu den Familiengerichten und nicht zu den allgemeinen Zivilgerichten.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 181 | ID 42387416